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Für ein gutes Naturschutzgesetz

BUND-Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Landesregierung für das Gesetz zur Reform des Naturschutzrechts, zur Änderung des Hessischen Forstgesetzes und anderer Rechtsvorschriften
LT-Drucksache 16/5549 vom 09.05.06

Die Stellungnahme als pdf Datei
 

Sehr geehrte Damen und Herren,
der BUND lehnt den vorgelegten Entwurf zur Novellierung des Hessischen Naturschutzgesetzes (HENatG) ab. Mit großer Besorgnis haben wir zur Kenntnis genommen, dass die Landesregierung die breite Ablehnung zentraler Elemente der Naturschutzreform, die das Umweltministerium am 10.11.2005 vorgelegt hatte, ignoriert hat. Die politisch unverdächtige "Arbeitsgemeinschaft der Umweltamtsleiter des Hessischen Städtetags" sah in dem damals wie heute vorgelegten Entwurf den Stellenwert des Naturschutzes in Hessen verändert. Sie schrieb zum Naturschutz weiter:
"Seine eigenständige Bedeutung wird aufgegeben. Er wird anderen Interessen, insbesondere wirtschaftlichen Interessen, untergeordnet. Man könnte schlagwortartig zusammenfassen: "Eigennutz geht vor Gemeinnutz".

Weniger Novelle ist mehr Verwaltungsvereinfachung

Trotz der ungewöhnlich harten Kritik, die der Gesetzentwurf des Umweltministers erfahren hatte, brachte die Regierung ihn substanziell unverändert in den Landtag ein und erhofft sich nun die Verabschiedung noch in diesem Herbst.
Bereits diese Zeitplanung müssen wir kritisieren. Statt der vorliegenden großen Novelle plädieren wir nachdrücklich für eine Begrenzung auf die unverzichtbare und überfällige Anpassung an das Rahmenrecht.

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Demontage statt Deregulierung des Naturschutzrechts

Wo von der Beseitigung von Doppelzuständigkeiten, Deregulierung oder Verwaltungsvereinfachung gesprochen wird, geht es tatsächlich um die Beseitigung von Schutznormen.
Schaut man in den Punkt „B. Lösung“ des Gesetzentwurfs, dann erfährt man, dass mit der HENatG-Novelle Belastungen für die Wirtschaft und die öffentlichen Haushalte eingedämmt werden sollen. Dem allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung kann man entnehmen, dass der vorgeschlagene, weitreichende Abbau von Schutzqualitäten der Landesregierung nicht genügt und sie im
"Interesse einer gedeihlichen wirtschaftlichen Entwicklung weitergehende Vereinfachungen und Entschärfungen des Naturschutzrechts für geboten (hält), die jedoch Änderungen des Rahmenrechts voraussetzen. Die Landesregierung wird daher eine erneute Novellierung des Naturschutzgesetzes in Angriff nehmen, sobald das Bundesrecht Freiräume hierfür eröffnet".
Bereits diesen Tenor der HENatG-Novelle müssen wir als Frontalangriff auf die Natur in Hessen verstehen. Schaut man dann in den Gesetzesvorschlag, stellt man fest, dass die Landesregierung

eine weitreichende Demontage des Hessischen Naturschutzrechts beabsichtigt.

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Dringend notwendige Verbesserungen

Die mehreren tausend Protestmails, die der Umweltminister bis heute erhalten hat, zeigen, dass der Gesetzesvorschlag nicht nur von uns abgelehnt wird. Wir haben uns bei unserem Aufruf zu den Protestmails übrigens ganz bewusst auf die vier Punkte

beschränkt, weil diese eindeutig in die Entscheidungskompetenz des Hessischen Landtags fallen. Wir werden nachfolgend zeigen, dass

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Landschaftsschutzgebiete (LSG)

Die Landesregierung will die erstmals vor 40 Jahren ausgewiesenen Groß-LSG in den Mittelgebirgen aufheben,

  1. weil deren Schutzzweck nicht mehr dem gesetzlichen Schutzzweck entspräche.

Die Behauptung ist unzutreffend.
Tatsächlich wurden in der Amtszeit von Minister Dietzel alle vier Groß-LSG (Bergstraße-Odenwald, Osttaunus, Rhein-Taunus, Vogelsberg-Hessischer Spessart) im RP Darmstadt, zwei von vier Groß-LSG im RP Gießen (Westerwald, Lahn-Dill-Bergland) sowie das die zwei RP Gießen und Kassel berührende LSG Burgwald grundlegend novelliert bzw. erstmals erlassen. Will die Landesregierung ernstlich behaupten, dass diese sieben in ihrer Regierungszeit neu erlassenen Verordnungen rechtsfehlerhaft sind?

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Naturparke entwickeln, nicht gefährden

Das BNatSchG, das geltende HENatG und auch der HENatG-E fordern überein¬stimmend, dass Naturparke überwiegend als LSG oder NSG gesichert sind. Es wider¬spricht den elementaren Regeln staatlichen Handelns, wenn die Gesetze wissentlich und in vollem Bewusstsein ignoriert werden, weil kein Kläger auftreten kann. Nachdem der Umweltminister die Naturparke gerade neu „erklärt“ hat, wäre es schon grotesk, wenn der Landtag ihnen wenige Wochen später die Rechtsgrundlage entzöge. Die Naturparke würden dann zwar weiter existieren, ihnen fehlte aber die rechtliche Voraussetzung. Statt der vom Dachverband der Naturparke angestoßenen Entwicklung zu Vorbildlandschaften nachhaltiger Landnutzung, der das BNatSchG 2002 durch die Neufassung des § 27 Rechnung trug, will der Gesetzentwurf zwar den Wortlaut des Bundesrechts übernehmen, es aber ansonsten unterlaufen. Bayern ist hier zumindest für das Altmühltal, dessen landschaftlicher Wert für Tourismus und Naturschutz bundesweit bekannt ist, einen anderen Weg gegangen und hat Mitte der 90er Jahre eine Naturparkverordnung erlassen. Diese entspricht in der Regelungstiefe einer modernen LSG-Verordnung. In Hessen kennen wir die LSG-Verordnungen „Naturpark Habichtswald“ und „Naturpark Diemelsee“. Beide sollen nicht weiterentwickelt, sondern aufgehoben werden. Mit dieser Vorgehensweise wird den peripheren Räumen des Landes eine mögliche Entwicklungschance genommen.

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Streuobst

Alle hessischen Landesregierungen der letzten 25 Jahre haben sich zum Schutz des Streuobstes bekannt. Der hohe ökologische Wert ist unstrittig. Ebenso unstrittig ist der identitätsstiftende Charakter für Hessen und insbesondere die Rhein-Main-Region. Gleichwohl haben die veränderten Marktbedingungen und die Siedlungsausweitungen zu einer Reduktion der Bestände über 90 % geführt (1938: 12 Millionen Bäume, 1965 4,3 Millionen Bäume, 1987 0,75 Millionen Bäume, 2006: Baumzahl unbekannt ).

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Pflegepflicht in Naturschutzgebieten (NSG)

Ein weiterer Hauptkritikpunkt unseres Verbandes an der beabsichtigten HENatG-Novelle liegt in der Aufhebung der Pflegepflicht für die Naturschutzgebiete. Wir haben uns in dieser Angelegenheit frühzeitig, nämlich am 29.September 2005, an Herrn Staatsminister Dietzel gewandt. In dem Schreiben haben wir unsere Befürchtungen hinsichtlich eines sehr schnell einsetzenden Artensterbens und einer massiven Verschlechterung der Situation der NSG vorgetragen und um ein Gespräch im Vorfeld der HENatG-Novelle gebeten. Dieses Schreiben wurde nicht beantwortet.

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Zwingende Verfolgung von Gesetzesverstößen

Der BUND fordert die Beibehaltung der bestehenden Regelung. Seit dem ersten HENatG müssen ungenehmigte Eingriffe von der Naturschutzbehörde unterbunden werden (§ 8 HENatG). Mit der Novelle soll diese Durchsetzungspflicht durch eine Kann-Regelung (§ 19 HENatG) ersetzt werden. Die Thematik betrifft insbesondere das Problem der Beseitigung der vielen illegalen Kleinbauten. Hessen hat hier durch jahrzehntelange Untätigkeit größere Probleme als andere Bundesländer, so dass eine konsequente Regelung und ein eindeutiger Gesetzeswortlaut unerlässlich sind.

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Mitwirkung des Ehrenamtes

Die Mitwirkung des Naturschutzehrenamtes ist offenbar nicht gewünscht. Naturschützer betreiben für die Landesregierung ganz offensichtlich kein förderungswürdiges Amt. Sie werden als störend wahrgenommen und ihre Mitwirkungsrechte werden konsequent beschnitten. Selbst dort, wo die positiven Wirkungen, wie im Fall der Landschaftspflegeverbände mit Drittelparität unstrittig und bundesweit anerkannt sind, wird das Rad zurückgedreht und ihre Erwähnung wird aus dem Gesetzestext entfernt.

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Weiterhin tragen wir folgende Kritikpunkte und Hinweise vor:

  1. Artenschutz: Urteil des EuGH vom 10.01.2006
  2. § 1 Ziele und Grundsätze
  3. § 4 Vertragsnaturschutz
  4. § 5 Land- Forst-, und Fischereiwirtschaft und § 6 Grundflächen sowie § 7
  5. § 10 Landschaftsprogramm
  6. § 11 Landschaftsplan (LP), § 60
  7. § 12-16 Eingriffsregelung
  8. § 17 und § 19 Zulassung
  9. § 21 bis 30 Schutzgegenstände
  10. § 31 Gesetzlich geschützte Biotope
  11. § 32, § 33, § 34 NATURA 2000
  12. § 35, § 36 und §37 Aussetzen und Ansiedeln von Tieren und Pflanzen, autochthone Gehölze
  13. § 48 Beteiligung der Naturschutzverbände und der Beiräte nach § 52
  14. § 51 Zuständigkeiten und Verfahren
  15. § 54 Betreuung von Schutzgebieten, NAH
  16. § 55 Naturschutzdatenhaltung, Umweltbeobachtung
  17. § 61 Aufhebung und Fortgeltung bisherigen Rechts
  18. Außerkrafttreten

Die gesamte Stellungnahme (als pdf-Datei)

Anlage zur Stellungnahme

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